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Amtsvormundschaft Luzern-Land
Die Amtsvormundschaft Luzern-Land führt Massnahmen im Auftrag der Vormundschaftsbehörden des aus sechzehn Mitgliedern bestehenden Gemeindeverbandes. Durch die Amtsvormundschaft werden vorab jene vormundschaftlichen Massnahmen geführt, die besondere rechtliche oder soziale Kenntnisse erfordern oder aus andern Gründen ausserordentlich aufwändig sind. Die Bearbeitung der Vaterschaftsfälle bei ausser der Ehe geborenen Kindern (Vaterschaftsregulierung) und Nachlassvertretungen in Erbfällen gehören ebenfalls zum Aufgabengebiet.
Sinn und Zweck von vormundschaftlichen Massnahmen
Vormundschaftliche Massnahmen werden zum Schutz von in persönlicher und/oder wirtschaftlicher Hinsicht hilfsbedürftigen Personen angeordnet. Die Ursachen dieser Hilfsbedürftigkeit sind vielfältiger Natur (Minderjährigkeit, geistige Behinderung, psychische und körperliche Krankheit, Unerfahrenheit, etc.). Die vormundschaftliche Massnahme kann auch gegen den Willen der betroffenen Person erfolgen. Die Verhältnismässigkeit steht jedoch immer im Vordergrund.
Massnahmen für Erwachsene
• Vormundschaft (Art. 369 - 372 ZGB); Entzug der Handlungsfähigkeit
• Beiratschaft (Art. 395 ZGB); Beschränkung der Handlungsfähigkeit zum Schutze der Vermögensinteressen
• Beistandschaft (Art. 392 - 394 ZGB); ohne Beeinträchtigung der Handlungsfähigkeit
• vorläufiger Entzug der Handlungsfähigkeit (Art. 386 ZGB)
• fürsorgerische Freiheitsentziehung (Art. 397 ZGB)
Zivilrechtliche Kindesschutzmassnahmen
• Geeignete Massnahmen (Art. 307, 324 ZGB)
• Beistandschaften (Art. 308, 309, 325, 392 Ziff. 2 ZGB)
• Aufhebung der Obhut (Art. 310, 314a ZGB)
• Entzug der elterlichen Sorge (Art. 311, 312 ZGB)
Die Grundvoraussetzung für die Anordnung von zivilrechtlichen Kindesschutzmassnahmen ist die Abwendung der Gefährdung des Kindswohles.
Das können Sie von uns erwarten:
• Wir fördern die Kräfte der von uns betreuten Menschen
• Wir beziehen die von uns betreuten Menschen in die zu fällenden Entscheide ein
• Wir pflegen einen partnerschaftlichen Umgang mit den mit Massnahmen betrauten Menschen
• Wir beziehen das soziale Umfeld der von uns betreuten Menschen ein
• Wir sichern den Schutz und das Wohlergehen der uns anvertrauten Menschen
• Wir unterstützen Massnahmen und handeln nach dem Grundsatz:
"So wenig wie möglich, soviel wie nötig!"















